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Art. 15 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Fassungen
16.04.1978 bis 30.09.2016 — BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1516.04.197830.09.2016 BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,

Typ

Vertrag – Sri Lanka

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

16.04.1978BGBl. Nr. 213/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 15

Vertretung, Ausstellung von Flugscheinen und Werbung

Ziffer eins Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften eines jeden Vertragschließenden Teiles sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden ist das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles im Interesse des Betriebes der vereinbarten Fluglinien seine eigene, mit technischem und kaufmännischem Personal besetzte Vertretung zu unterhalten. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile haben der genannten Vertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben jede mögliche Hilfe zu leisten.

Ziffer 2 Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat weiters vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles die Möglichkeit, Beförderungsdokumente auszustellen und seine Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles durch Werbung zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2016

Gesetzesnummer

10011503

Dokumentnummer

NOR40004623