Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 15
Vertretung, Ausstellung von Flugscheinen und Werbung
1.Ziffer eins Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften eines jeden Vertragschließenden Teiles sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden ist das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles im Interesse des Betriebes der vereinbarten Fluglinien seine eigene, mit technischem und kaufmännischem Personal besetzte Vertretung zu unterhalten. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile haben der genannten Vertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben jede mögliche Hilfe zu leisten.
2.Ziffer 2 Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat weiters vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles die Möglichkeit, Beförderungsdokumente auszustellen und seine Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles durch Werbung zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016
Dokumentnummer
NOR40004623