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Art. 16 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Fassungen
16.04.1978 bis 30.09.2016 — BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1616.04.197830.09.2016 BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,

Typ

Vertrag – Sri Lanka

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

16.04.1978BGBl. Nr. 213/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 16

Beratungen und Abänderungen

Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und des dazugehörigen Anhanges zu gewährleisten.

Ziffer 2 Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden und mündlich oder schriftlich geführt werden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Eine auf diese Weise vereinbarte Abänderung tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Ziffer 3 Abänderungen des Anhanges werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Tag des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2016

Gesetzesnummer

10011503

Dokumentnummer

NOR40004624