Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 16
Beratungen und Abänderungen
1.Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und des dazugehörigen Anhanges zu gewährleisten.
2.Ziffer 2 Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden und mündlich oder schriftlich geführt werden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Eine auf diese Weise vereinbarte Abänderung tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
3.Ziffer 3 Abänderungen des Anhanges werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Tag des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016
Dokumentnummer
NOR40004624