Rechtstracker.at

Anl. 2A BMG

Fassungen
01.04.2000 bis 30.04.2003 — BGBl. I Nr. 16/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2A01.05.201228.02.2013 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Anl. 2A25.04.201230.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 33/2013 · 2 Dokumente
Anl. 2A01.02.200930.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2009
Anl. 2A01.03.200731.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 4/2008
Anl. 2A01.01.200528.02.2007 § → § BGBl. I Nr. 118/2004
Anl. 2A01.05.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 17/2003
Anl. 2A01.04.200030.04.2003 BGBl. I Nr. 16/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 A

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 16/2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003danach: BGBl. I Nr. 17/2003

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

                                                      Anlage zu § 2

                                                      -------------

TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik. Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen politischen Belangen. Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern.
    Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Angelegenheiten des Europäischen Rates.
    Wirtschaftliche Koordination.
    Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.
    Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds.
    Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung und des staatlichen Krisenmanagements. Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien.
    Koordination in kulturellen Angelegenheiten.
  2. Ziffer 2
    Informationstätigkeit der Bundesregierung.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Information der Regierung; Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Regierung. Pressedienst mit Ausnahme der Angelegenheiten der Presseattachés; Verbindungsdienst zu den allgemeinen Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen. Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH; Organisations- und Personalangelegenheiten des Amtes der Österreichischen Staatsdruckerei.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der Regierungsgeschäfte des Bundes.
    Angelegenheiten der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
    Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte. Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs.
    Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen. Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung. Kundmachungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des Bundes.
    Angelegenheiten der Landesverfassungen.
    Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.
  4. Ziffer 4
    Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.
  5. Ziffer 5
    Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.
    Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.
    Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.
    Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes. Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.
    Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,)
  7. Ziffer 7
    Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.
  8. Ziffer 8
    Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der österreichischen Delegation bei der OECD in Paris.
  10. Ziffer 10
    Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.
  11. Ziffer 11
    Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.
  12. Ziffer 12
    Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.
  13. Ziffer 13
    Angelegenheiten der Archive.
  14. Ziffer 14
    Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
  15. Ziffer 15
    Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- oder Kulturfilme handelt.
  16. Ziffer 16
    Internationale Katastrophenhilfe.

Anmerkung

NOV: Art. II, III, IV, VI und VII, BGBl. Nr. 45/1991;
ÜR: Art. VIII, IX, BGBl. Nr. 45/1991.

Schlagworte

Dienstrecht, Medienangelegenheit, Föderalismusangelegenheit, Amtshaftung, Ausbildung, Verfassungsgerichtsbarkeit, Grundrechte, Amtshaftung, ZAS, Orden, Ehrenzeichen, Rundfunk, Heilanstalten

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40005085