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Anl. 2B BMG

Fassungen
01.04.2000 bis 30.04.2003 — BGBl. I Nr. 16/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2B01.03.200728.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 4/2008 · aufgehoben
Anl. 2B01.05.200328.02.2007 § → § BGBl. I Nr. 17/2003
Anl. 2B01.04.200030.04.2003 BGBl. I Nr. 16/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 B

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 16/2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003danach: BGBl. I Nr. 17/2003

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Anlage zu Paragraph 2

B. BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der staatlichen Vollziehung.

Angelegenheiten des Völkerrechts.

Verhandlung von Staatsverträgen.

Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.

Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.

Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration. Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union. Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staaten. Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen. Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.

Angelegenheiten der Konsulargebühren.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Entwicklungshilfe sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik.

Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.

Anmerkung

NOV: Art. IV, VI und Art. VII, BGBl. Nr. 45/1991;
ÜR: Art. VIII, IX, BGBl. Nr. 45/1991.

Schlagworte

Auslandskultur, Rechtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40005086