Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Meldepflichten des Straßenbahnunternehmens
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen hat der Behörde unverzüglich zu melden
Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,
Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.
(2)Absatz 2,Bei Mitbenützung der Anlagen durch andere Unternehmen obliegen die Meldepflichten gemäß Abs. 1 allen durch die Unfälle oder Betriebsvorkommnisse berührten Unternehmen.Bei Mitbenützung der Anlagen durch andere Unternehmen obliegen die Meldepflichten gemäß Absatz eins, allen durch die Unfälle oder Betriebsvorkommnisse berührten Unternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40005325