Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Verhalten bei Krankheit
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wenn ein Betriebsbediensteter durch eine Krankheit bei der Dienstausübung beeinträchtigt ist, darf er seinen Dienst nicht verrichten.
(2)Absatz 2,Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen (ansteckenden) Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch ein ärztliches Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.
(3)Absatz 3,Erkrankungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Straßenbahnunternehmen unverzüglich anzuzeigen.Erkrankungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem Straßenbahnunternehmen unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40005332