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§ 17 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 30.06.2004 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 1701.07.200818.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
§ 1701.07.200430.06.2008 § → § BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
§ 1701.07.200030.06.2004 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

StrabVO

Index

93 Eisenbahn

Text

Oberbau

Paragraph 17, (1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.

  1. Absatz 2,Gleismaße und Fahrzeugmaße sind so aufeinander abzustimmen, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnützungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.

  1. Absatz 3,Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit eigenem Bahnkörper müssen mindestens so groß sein, daß in den Gleisbogen keine Geschwindigkeitseinschränkungen notwendig sind, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

  1. Absatz 4,Gleisbogen müssen so angelegt sein, daß die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.

  1. Absatz 5,Die nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen dürfen in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
    1. Ziffer eins
      1,0 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,
    2. Ziffer 2
      0,654 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen
    nicht überschreiten.

  1. Absatz 6,Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen je Zeiteinheit darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
    1. Ziffer eins
      0,7 m/s3 bei straßenabhängigen Bahnen,
    2. Ziffer 2
      0,5 m/s3 bei straßenunabhängigen Bahnen
    nicht überschreiten.

  1. Absatz 7,Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen bei unvermittelten Krümmungsänderungen darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
    1. Ziffer eins
      0,7 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,
    2. Ziffer 2
      0,2 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen
    nicht überschreiten.

  1. Absatz 8,Die Längsneigung der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge sind so aufeinander abzustimmen, daß
    1. Ziffer eins
      die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können und
    2. Ziffer 2
      ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.

  1. Absatz 9,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)

  1. Absatz 10,Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.

  1. Absatz 11,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 2008 in Kraft)

  1. Absatz 12,Abschlüsse an Gleisenden sind zu kennzeichnen und so zu gestalten, daß sie den Erfordernissen genügen.

Schlagworte

Zugkraft

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005335