Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Oberbau
§ 17. (1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.Paragraph 17, (1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.
(2)Absatz 2,Gleismaße und Fahrzeugmaße sind so aufeinander abzustimmen, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnützungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
(3)Absatz 3,Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit eigenem Bahnkörper müssen mindestens so groß sein, daß in den Gleisbogen keine Geschwindigkeitseinschränkungen notwendig sind, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.
(4)Absatz 4,Gleisbogen müssen so angelegt sein, daß die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.
(5)Absatz 5,Die nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen dürfen in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
1,0 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,
0,654 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen
nicht überschreiten.
(6)Absatz 6,Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen je Zeiteinheit darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
0,7 m/s3 bei straßenabhängigen Bahnen,
0,5 m/s3 bei straßenunabhängigen Bahnen
nicht überschreiten.
(7)Absatz 7,Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen bei unvermittelten Krümmungsänderungen darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
0,7 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,
0,2 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen
nicht überschreiten.
(8)Absatz 8,Die Längsneigung der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge sind so aufeinander abzustimmen, daß
die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können und
ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.
(9)Absatz 9,(Anm.: tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)
(10)Absatz 10,Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.
(11)Absatz 11,(Anm.: tritt mit 1. 7. 2008 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 7. 2008 in Kraft)
(12)Absatz 12,Abschlüsse an Gleisenden sind zu kennzeichnen und so zu gestalten, daß sie den Erfordernissen genügen.
Dokumentnummer
NOR40005335