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§ 26 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 2601.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018danach: BGBl. II Nr. 127/2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Beleuchtungsanlagen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein
    1. Ziffer eins
      in Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen.
    2. Ziffer 2
      in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.
    Die Forderung nach Beleuchtungsanlagen kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und angeordnet sein, daß
    1. Ziffer eins
      Betriebsanlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,
    2. Ziffer 2
      keine Signale vorgetäuscht werden und
    3. Ziffer 3
      die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln muß über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden können. Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekunden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuchtung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.
  4. Absatz 4,Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Bahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage.
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,
    3. Ziffer 3
      Flucht- und Rettungswege,
    4. Ziffer 4
      Notausstiege,
    5. Ziffer 5
      Räume, in denen Fahrgäste bedient werden und
    6. Ziffer 6
      Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Ziffer eins und Räumen gemäß Ziffer 5,
  5. Absatz 5,Die Sicherheitsbeleuchtung muß so beschaffen und angeordnet sein, daß die Betriebsanlagen ausreichend beleuchtet werden können. Sie muß 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung in betriebsnotwendigem Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausstiegen darf diese Zeit bis zu 10 Sekunden betragen.

Schlagworte

Zugang, Hochlage, Fluchtweg

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005344