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§ 30 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 30.06.2004 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 3001.07.200418.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
§ 3001.07.200030.06.2004 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

StrabVO

Index

93 Eisenbahn

Text

Haltestellen

Paragraph 30, (1) Haltestellen sind

  1. Ziffer eins
    durch Zeichen als solche kenntlich zu machen; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sind die Zugänge zu kennzeichnen,
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)
  3. Ziffer 3
    als Doppelhaltestelle zu kennzeichnen, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.

  1. Absatz 2,Haltestellen sollen Bahnsteige aufweisen sowie Wetterschutz und Sitzmöglichkeiten bieten.

  1. Absatz 3,Bahnsteige sowie deren Zu- und Abgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m aufweisen; geringfügige Unterschreitungen durch Unterzüge, Beleuchtungskörper, Leiteinrichtungen oder ähnliche Einbauten sind zulässig.

  1. Absatz 4,Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein. Haltestellen ebenerdiger Strecken müssen ohne Stufen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen auch über Aufzüge erreichbar sein.

  1. Absatz 5,Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, sind Haltestellen mit
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,
    2. Ziffer 2
      Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
    3. Ziffer 3
      Notrufeinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Feuerlöscheinrichtungen und Löschwasserversorgung und
    5. Ziffer 5
      Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
    auszurüsten.

  1. Absatz 6,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sind in Haltestellen besondere Einrichtungen vorzusehen, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.

  1. Absatz 7,Die Breite der Bahnsteige ist nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme zu bemessen. Längs der Bahnsteigkante muß eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein.

  1. Absatz 8,Der waagrechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.

  1. Absatz 9,Die Höhen von Bahnsteigen, Fahrzeugfußböden und Fahrzeugtrittstufen sind so aufeinander abzustimmen, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Bahnsteig soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; die Bahnsteigoberfläche muß rutschhemmend sein.

  1. Absatz 10,Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein. An sonstigen Bahnsteiggrenzen ist der Gefahr des Abstürzens von Personen vorzubeugen.

  1. Absatz 11,Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende Höhenunterschied mehr als 8,0 m, ist eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische Förderhilfe vorzusehen.

  1. Absatz 12,Zwischen Einbauten und Lichtraumumgrenzung muß im Bereich von Haltestellen ein Abstand von mindestens 0,75 m vorhanden sein. Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb und Verkehr nicht beeinträchtigen und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern.

Schlagworte

Zugang

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005348