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§ 31 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 3101.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018danach: BGBl. II Nr. 127/2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrtreppen und Fahrsteige

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Fahrtreppen und Fahrsteige sind so auszuführen, daß
    1. Ziffer eins
      Stufen und Bänder trittsicher sind,
    2. Ziffer 2
      an ihnen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sind und
    3. Ziffer 3
      der Sturzgefahr von Benützern, insbesondere beim Stillsetzen, vorgebeugt ist.
  2. Absatz 2,Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, ist die Laufrichtung eindeutig anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Nothaltschalter sind mindestens an den Zu- und Abgängen anzuordnen.
  4. Absatz 4,Fahrtreppen und Fahrsteige sind mit Sicherheitseinrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen auszustatten.
  5. Absatz 5,Nach Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen oder Fahrsteige muß ein unbeabsichtigter Weiter- oder Rücklauf der Stufen und Bänder auch bei Belastung ausgeschlossen sein.
  6. Absatz 6,Der Neigungswinkel darf bei Fahrsteigen 12 Grad und bei Fahrtreppen 30 Grad nicht übersteigen.
  7. Absatz 7,An den Zu- und Abgängen sind Stauräume vorzusehen.

Schlagworte

Quetschstelle, Zugang, Weiterlauf

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005349