Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Fahrtreppen und Fahrsteige
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Fahrtreppen und Fahrsteige sind so auszuführen, daß
Stufen und Bänder trittsicher sind,
an ihnen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sind und
der Sturzgefahr von Benützern, insbesondere beim Stillsetzen, vorgebeugt ist.
(2)Absatz 2,Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, ist die Laufrichtung eindeutig anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Nothaltschalter sind mindestens an den Zu- und Abgängen anzuordnen.
(4)Absatz 4,Fahrtreppen und Fahrsteige sind mit Sicherheitseinrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen auszustatten.
(5)Absatz 5,Nach Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen oder Fahrsteige muß ein unbeabsichtigter Weiter- oder Rücklauf der Stufen und Bänder auch bei Belastung ausgeschlossen sein.
(6)Absatz 6,Der Neigungswinkel darf bei Fahrsteigen 12 Grad und bei Fahrtreppen 30 Grad nicht übersteigen.
(7)Absatz 7,An den Zu- und Abgängen sind Stauräume vorzusehen.
Schlagworte
Quetschstelle, Zugang, Weiterlauf
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40005349