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§ 33 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 3301.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018danach: BGBl. II Nr. 127/2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Fahrzeuge

Fahrzeuggestaltung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme vom Eigengewicht, der Nutzlast, von den Kräften aus Anfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeuglauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszugehen.
  2. Absatz 2,Als Nutzlast bei Personenfahrzeugen ist
    1. Ziffer eins
      je Sitzplatz eine Last von 750 N
    2. Ziffer 2
      je m2 Stehplatzfläche eine Last von 5 000 N
    anzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei Personenfahrzeugen müssen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausreichenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden bieten,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr so beschaffen oder eingebaut sein, daß mit dem Übergreifen des Brandes auf Fahrgasträume nicht zu rechnen ist und
    3. Ziffer 3
      im Brandfalle der Entwicklung und Ausbreitung von Hitze und Schadstoffen soweit vorgebeugt sein, daß der Zug noch rechtzeitig verlassen werden kann.
  4. Absatz 4,Durch die äußere Gestaltung des Fahrzeuges (zB Farbgebung, Werbung) darf die Erkennbarkeit und Lesbarkeit der für den Fahrgast vorgesehenen Fahrzeugeinrichtungen (zB Linienbezeichnung, Fahrzielanzeigen, Türbetätigungseinrichtungen) nicht beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 5,Fensterscheiben und sonstige Scheiben, mit Ausnahme der Scheinwerfer, Fahrzielanzeigen und dergleichen, müssen mindestens den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen (vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas). Die Frontscheibe muß aus Verbundsicherheitsglas oder einem Material mit vergleichbaren Eigenschaften bestehen. Diese Glasscheiben sind durch Angaben über den Hersteller und die Glasart zu kennzeichnen.
  6. Absatz 6,Fenster von Fahrgasträumen müssen so beschaffen sein, daß ein Hinauslehnen nicht möglich ist.
  7. Absatz 7,Personenfahrzeuge müssen Notausstiege in ausreichender Zahl, geeigneter Ausführung und Anordnung haben.
  8. Absatz 8,Der Wagenkasten sowie dessen Konstruktion muß aus besonders widerstandsfähigem, nicht splitterbaren Baustoffen bestehen. Im Inneren und am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, so gestaltet oder so angebracht sein, daß Personen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
  9. Absatz 9,Sitzplätze und Fahrgasträume müssen so beschaffen und so angeordnet sein, daß Verletzungen nicht zu erwarten sind.
  10. Absatz 10,In Gelenkfahrzeugen muß der Gelenkbereich des Fahrgastraumes so gestaltet sein, daß sich Fahrgäste ohne Gefährdung darin aufhalten können.
  11. Absatz 11,Fahrzeugfußböden müssen rutschhemmend, Fahrzeugtrittstufen trittsicher und Kanten deutlich erkennbar sein.
  12. Absatz 12,Im Fahrzeuginneren müssen so viele Anhaltevorrichtungen vorhanden sein, daß die Fahrgäste während der Fahrt von jedem Standpunkt aus sicheren Halt finden.
  13. Absatz 13,Bei den Einstiegen sind Griffstangen oder Haltegriffe so anzuordnen, daß sie beim Ein- und Aussteigen noch vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können.
  14. Absatz 14,Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtschreiber und einem Wegstreckenmesser ausgerüstet sein, die an einer leicht zugänglichen Stelle angeordnet sein müssen.

Schlagworte

Einsteigen

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005351