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§ 34 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 3401.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018danach: BGBl. II Nr. 127/2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrzeugmaße

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebszustand zu Berührungen zwischen Fahrzeugen und festen Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
  2. Absatz 2,Auf straßenbündigem Gleiskörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten
    1. Ziffer eins
      Breite im Höhenbereich
      1. Litera a
        bis 3,4 m über Schienenoberkante
        2,65 m,
      2. Litera b
        oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante
        2,25 m;
      über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückblickspiegel, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.
    2. Ziffer 2
      Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers
      4,0 m.
  4. Absatz 4,Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Trittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem aus- und einsteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.
  5. Absatz 5,Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muß mindestens 1,95 m – über Sitzflächen mindestens 1,7 m – betragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005352