Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
Fahrsteuerung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muß so gebaut sein, daß
Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
(2)Absatz 2,Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
(3)Absatz 3,Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40005357