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§ 39 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 3901.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018danach: BGBl. II Nr. 127/2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrsteuerung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muß so gebaut sein, daß
    1. Ziffer eins
      Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und
    3. Ziffer 3
      bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
  2. Absatz 2,Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
  3. Absatz 3,Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005357