Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.
(2)Absatz 2,Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, daß die Stufen gut erkennbar sind.
(3)Absatz 3,Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.
(4)Absatz 4,Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
(5)Absatz 5,Es müssen technische Einrichtungen vorhanden sein, die eine Regelung der Raumtemperatur des Fahrzeugführerplatzes, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40005365