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§ 62 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute27.02.2025 § → § BGBl. II Nr. 26/2025
§ 6219.09.201826.02.2025 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 6201.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

römisch acht. ABSCHNITT
Aufsicht, Ausnahmen

Technische Aufsicht

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe auch die erforderlichen Prüfungen, Zustimmungen und Abnahmen durch und trifft die notwendigen Anordnungen.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedienen. Dazu gehören auch Betriebsleiter und Personen, die in dem Verzeichnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.
  3. Absatz 3,Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrzeugen oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, kann die Behörde vom Straßenbahnunternehmen den Nachweis verlangen, daß es oder der beauftragte Hersteller über solche Fachkräfte oder Einrichtungen verfügt und sie bei der Herstellung einsetzt.
  4. Absatz 4,Bestehen Zweifel, daß Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder die Betriebsführung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, kann die Behörde vom Straßenbahnunternehmen die Vorlage besonderer Nachweise oder Gutachten verlangen.
  5. Absatz 5,Stellt die Behörde fest, daß das Straßenbahnunternehmen seinen Pflichten gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 nicht nachkommt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere kann sie
    1. Ziffer eins
      ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemessene Frist setzen,
    2. Ziffer 2
      bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benützung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge beschränken oder untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005380