Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
18.03.2000 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 90/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 818.03.200030.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 90/2000
§ 801.09.199817.03.2000 BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.03.2000BGBl. II Nr. 90/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kennzeichnung

Paragraph 8, (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführt sind, auf einer Seitenfläche mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm:

  1. Ziffer eins
    die Qualitätsklasse „Teebutter”, sofern es sich um in Österreich erzeugte Butter handelt;
  2. Ziffer 2
    Kennummer der Betriebsstätte der Herstellung;
  3. Ziffer 3
    die Nummer der Butterung (Partie);
  4. Ziffer 4
    der Tag der Herstellung;
  5. Ziffer 5
    die laufende Nummer der Kartons je Partie, wobei diese Nummer durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann.
Die Kartons müssen so gestapelt sein, daß die beschriftete Seitenfläche sichtbar ist.
  1. Absatz 2,Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.
  2. Absatz 3,Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
  3. Absatz 4,Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.
  4. Absatz 5,Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren einer durchgehenden Produktion einer Butterungsmaschine entspricht.

Schlagworte

Herstellungsdatum

Gesetzesnummer

10008000

Dokumentnummer

NOR40005450