Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle
§ 28. Über die beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verfügbaren Daten bezüglich in Verkehr gesetzter gefährlicher Zubereitungen sind Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle (§ 54 ChemG 1996) zu erteilen, sofern dies die §§ 55 und 56 ChemG 1996 zulassen und keine datenschutzrechtliche Regelungen dem entgegenstehen. Über personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen die entsprechenden Auskünfte nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 55 Abs. 4 ChemG 1996 erfüllt sind oder wenn es sich um Anfragen medizinischen Inhaltes handelt. Der um Auskunft Ersuchende hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Paragraph 28, Über die beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verfügbaren Daten bezüglich in Verkehr gesetzter gefährlicher Zubereitungen sind Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle (Paragraph 54, ChemG 1996) zu erteilen, sofern dies die Paragraphen 55 und 56 ChemG 1996 zulassen und keine datenschutzrechtliche Regelungen dem entgegenstehen. Über personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen die entsprechenden Auskünfte nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Paragraph 55, Absatz 4, ChemG 1996 erfüllt sind oder wenn es sich um Anfragen medizinischen Inhaltes handelt. Der um Auskunft Ersuchende hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft zu machen.