Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
01.04.2000 bis 05.07.2004 — BGBl. II Nr. 96/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3513.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 3506.07.200412.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 270/2004
§ 3501.04.200005.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 96/2000
§ 3501.01.199331.03.2000 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 3501.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 96/2000

Außerkrafttretensdatum

05.07.2004danach: BGBl. II Nr. 270/2004

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 35, (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar

  1. Ziffer eins
    zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß Paragraph 19, Absatz 4, und
  2. Ziffer 2
    eine Spezialfrage aus dem gemäß Paragraph 19, Absatz 5, einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
  1. Absatz 2,Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Absatz 6,) gestellte.
  2. Absatz 3,Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (Paragraph 20, Absatz eins,) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Absatz eins, schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.
  3. Absatz 4,Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Absatz eins, schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zu ergeben hat.
  4. Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  5. Absatz 6,Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, jedoch im Rahmen einer der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
  6. Absatz 7,In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung, die Anfertigung einer Skizze, die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer dem Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
  7. Absatz 8,Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.

Schlagworte

Kernfrage, Tonbandaufzeichnung

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40005545