Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1971Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 2
Sitz des Zentrums ist der Sitz der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank bezeichnet). Der Sitz kann durch einen vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefaßten Beschluß an einen anderen Ort verlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005553