Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere, die direkt an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 unterbleiben, sofern Verkäufer und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.Paragraph 6, (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere, die direkt an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 unterbleiben, sofern Verkäufer und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.
(2)Absatz 2,Bei Fertigpackungen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere kann abweichend von § 5 Abs. 1 Z 3 die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.Bei Fertigpackungen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere kann abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.
(3)Absatz 3,Bei Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem Verarbeitungsprozeß anfallen, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 und die Mengenangabe (§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3) entfallen, sofern der Wassergehalt mehr als 50% beträgt.Bei Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem Verarbeitungsprozeß anfallen, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 und die Mengenangabe (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3) entfallen, sofern der Wassergehalt mehr als 50% beträgt.
Dokumentnummer
NOR40005642