Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 8. (1) Zusätzlich zu den nach § 7 vorgeschriebenen Angaben kann folgendes angegeben werden:Paragraph 8, (1) Zusätzlich zu den nach Paragraph 7, vorgeschriebenen Angaben kann folgendes angegeben werden:
das Warenzeichen, das Kennzeichen oder die Marke des verantwortlichen Inverkehrbringers (§ 7 Abs. 1 Z 7),das Warenzeichen, das Kennzeichen oder die Marke des verantwortlichen Inverkehrbringers (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,),
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
die Bezugsnummer der Partie,
das Erzeuger- oder Herstellerland,
die Handelsbezeichnung oder die Marke des Mischfuttermittels,
Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit oder eine besondere Be- oder Verarbeitung,
bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen: die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
der Energiegehalt berechnet nach den in § 31 oder in Anlage 5 angeführten Methoden;der Energiegehalt berechnet nach den in Paragraph 31, oder in Anlage 5 angeführten Methoden;
der Gehalt an nutzbarem Rohprotein (nXP), an unabbaubarem Rohprotein (UDP) und die ruminale Stickstoffbilanz (RNB).
(2)Absatz 2,Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen hervorgehoben werden, wenn dies für die Merkmale des Futtermittels wesentlich ist. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt im Zusammenhang mit der Angabe gemäß § 7 Abs. 6 Z 2 anzugeben.Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen hervorgehoben werden, wenn dies für die Merkmale des Futtermittels wesentlich ist. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt im Zusammenhang mit der Angabe gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, anzugeben.
(3)Absatz 3,Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, können die Bezeichnungen "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeichnung "Mischfuttermittel" ersetzt werden.
(4)Absatz 4,Bei Fertigpackungen von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann abweichend von § 7 Abs. 1 Z 3 die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.Bei Fertigpackungen von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.
(5)Absatz 5,Bei Mischfuttermitteln, die aus höchstens drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen, kann die Angabe der Tierart und der Fütterungsanleitung entfallen, sofern aus der Kennzeichnung die verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse eindeutig hervorgehen.
(6)Absatz 6,Bei Mischungen ganzer Körner können die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 entfallen.Bei Mischungen ganzer Körner können die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, entfallen.
(7)Absatz 7,Die Angabe des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses kann durch die Angabe der entsprechenden Erzeugniskategorie gemäß Anlage 2 Teil B ersetzt werden; in diesem Fall ist die zusätzliche Angabe eines Futtermittel-Ausgangserzeugnis nur zulässig, wenn dieses keiner Erzeugniskategorie entspricht. Das Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist im Verhältnis zu der Erzeugniskategorie in absteigender Reihenfolge seines Gewichtsanteils anzugeben.
Schlagworte
Erzeugerland, Bearbeitung, Mindestgehalt
Dokumentnummer
NOR40005644