Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.03.2000 bis 09.05.2003 — BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 810.05.200330.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 801.03.200009.05.2003 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

09.05.2003

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 8, (1) Zusätzlich zu den nach Paragraph 7, vorgeschriebenen Angaben kann folgendes angegeben werden:

  1. Ziffer eins
    das Warenzeichen, das Kennzeichen oder die Marke des verantwortlichen Inverkehrbringers (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,),
  2. Ziffer 2
    Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
  3. Ziffer 3
    die Bezugsnummer der Partie,
  4. Ziffer 4
    das Erzeuger- oder Herstellerland,
  5. Ziffer 5
    der Preis,
  6. Ziffer 6
    die Handelsbezeichnung oder die Marke des Mischfuttermittels,
  7. Ziffer 7
    Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit oder eine besondere Be- oder Verarbeitung,
  8. Ziffer 8
    das Herstellungsdatum,
  9. Ziffer 9
    bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen: die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
  10. Ziffer 10
    der Energiegehalt berechnet nach den in Paragraph 31, oder in Anlage 5 angeführten Methoden;
  11. Ziffer 11
    der Gehalt an nutzbarem Rohprotein (nXP), an unabbaubarem Rohprotein (UDP) und die ruminale Stickstoffbilanz (RNB).
  1. Absatz 2,Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen hervorgehoben werden, wenn dies für die Merkmale des Futtermittels wesentlich ist. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt im Zusammenhang mit der Angabe gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, anzugeben.
  2. Absatz 3,Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, können die Bezeichnungen "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeichnung "Mischfuttermittel" ersetzt werden.
  3. Absatz 4,Bei Fertigpackungen von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.
  4. Absatz 5,Bei Mischfuttermitteln, die aus höchstens drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen, kann die Angabe der Tierart und der Fütterungsanleitung entfallen, sofern aus der Kennzeichnung die verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse eindeutig hervorgehen.
  5. Absatz 6,Bei Mischungen ganzer Körner können die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, entfallen.
  6. Absatz 7,Die Angabe des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses kann durch die Angabe der entsprechenden Erzeugniskategorie gemäß Anlage 2 Teil B ersetzt werden; in diesem Fall ist die zusätzliche Angabe eines Futtermittel-Ausgangserzeugnis nur zulässig, wenn dieses keiner Erzeugniskategorie entspricht. Das Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist im Verhältnis zu der Erzeugniskategorie in absteigender Reihenfolge seines Gewichtsanteils anzugeben.

Schlagworte

Erzeugerland, Bearbeitung, Mindestgehalt

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40005644