Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.03.2000 bis 09.05.2003 — BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1410.05.200330.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 1401.03.200009.05.2003 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

09.05.2003

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 14, Vormischungen, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. Absatz eins,Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, identisch ist,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
    3. Ziffer 3
      Gehalt an Wirkstoffen,
    4. Ziffer 4
      Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
  2. Absatz 2,Stoffe mit antioxidierender Wirkung:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
    2. Ziffer 2
      Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
  3. Absatz 3,färbende Stoffe einschließlich Pigmente:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
    2. Ziffer 2
      der Gehalt an Wirkstoffen, sofern für den Zusatzstoff ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
  4. Absatz 4,Vitamin E:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
    2. Ziffer 2
      der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat
    3. Ziffer 3
      der Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
  5. Absatz 5,sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
    2. Ziffer 2
      der Gehalt an Wirkstoffen,
    3. Ziffer 3
      Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
  6. Absatz 6,Spurenelemente:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
    2. Ziffer 2
      der Gehalt an den einzelnen Elementen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
  7. Absatz 7,Konservierungsstoffe:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
    2. Ziffer 2
      der Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
  8. Absatz 8,Enzyme:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,
    2. Ziffer 2
      International Union of Biochemistry-Identifikationsnummer,
    3. Ziffer 3
      Einheiten der Aktivität (je Gramm oder je Milliliter),
    4. Ziffer 4
      EG-Nummer des Zusatzstoffs,
    5. Ziffer 5
      Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, identisch ist,
    6. Ziffer 6
      Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
    7. Ziffer 7
      Kontrollnummer der Warenpartie,
    8. Ziffer 8
      Herstellungsdatum,
    9. Ziffer 9
      Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtshundertteil des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse im Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften; gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den in der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften;
  9. Absatz 9,Mikroorganismen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Stamms,
    2. Ziffer 2
      Stammhinterlegungsnummer,
    3. Ziffer 3
      Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE je Gramm),
    4. Ziffer 4
      EG-Nummer des Zusatzstoffs,
    5. Ziffer 5
      Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, identisch ist,
    6. Ziffer 6
      Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den in der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften;
  10. Absatz 10,sonstige Zusatzstoffe:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffs und
    2. Ziffer 2
      der Gehalt an Wirkstoffen, sofern diese Zusatzstoffe eine Funktion in bezug auf das Futtermittel erfüllen und sich mit den in Paragraph 31, festgelegten Analysemethoden feststellen lassen.
  11. Absatz 11,Sind nach den Absätzen 1 bis 10 für mehrere Zusatzstoffe unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist für alle Zusatzstoffe der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40005650