Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Analysemethoden
§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:Paragraph 31, (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);
Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);
Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);
Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);
Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);
Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);
Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);
Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);
Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;
Richtlinie 98/88/EG der Kommission mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;
Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;
Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;
Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 16 und 17 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Absatz eins, Ziffer 16 und 17 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Absatz eins und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40005667