Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anlage 1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 96 S 35) in der Fassung der Richtlinie 98/67/EG entsprechen.
Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben ist Teil A, B und C des Anhangs der Richtlinie 98/67/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 261 vom 24. 9. 98 S 10) maßgeblich.
Zusätzlich zu den in Anhang der Richtlinie 98/67/EG Teil B Kapitel 9 angeführten Erzeugnissen wird folgendes Futtermittel-Ausgangserzeugnis zugelassen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar)
Anmerkung
Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des
BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
Dokumentnummer
NOR40005672