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§ 31 BSVG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 139/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3101.01.200531.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 142/2004
§ 3101.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 3/2002
§ 3101.01.199831.12.2000 BGBl. I Nr. 139/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 139/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 3/2002

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Bundesbeitrag

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für das Geschäftsjahr 1998 einen Beitrag in der Höhe von 649 Millionen Schilling. Der Beitrag des Bundes für jedes weitere Geschäftsjahr ist so festzustellen, daß der jeweils für das vorangegangene Geschäftsjahr geltende Beitrag mit dem jeweils für das Geschäftsjahr festgesetzten Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen ist. Der sich hienach ergebende Betrag ist auf volle tausend Schilling zu runden.
  2. Absatz 2,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Hiefür ist vor allem das Aufkommen an Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1960,, zu verwenden.
  3. Absatz 3,Über den Betrag gemäß Absatz 2, hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind
    1. Ziffer eins
      ab 1. Jänner 1996 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Absatz 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß Paragraph 31 e,,
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 1998 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Absatz 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen
    außer Betracht zu lassen.
  4. Absatz 4,Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge gemäß Paragraph 30, Absatz 3,

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994,)

  5. Absatz 6,Der dem Versicherungsträger gemäß Absatz eins, 2, 3 und 4 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Schlagworte

Verwaltungsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006044

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P31/NOR40006044