Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Teilzeitbeihilfe
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Den Anspruchsberechtigten nach § 97 Abs. 8 gebührt Teilzeitbeihilfe, solange die Mutter mit ihrem neugeborenen Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt bzw. solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.Den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 97, Absatz 8, gebührt Teilzeitbeihilfe, solange die Mutter mit ihrem neugeborenen Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt bzw. solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.
(2)Absatz 2,Für den Anspruch nach Abs. 1 steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.Für den Anspruch nach Absatz eins, steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.
(3)Absatz 3,Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 gebührt im Anschluß an die Leistung nach § 98, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.Teilzeitbeihilfe nach Absatz eins, gebührt im Anschluß an die Leistung nach Paragraph 98,, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.
(4)Absatz 4,Die Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 beträgt 92 Schilling (Anm. 1) täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2000, ist der Betrag von 92 Schilling (Anm. 1) mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfachen (§ 47).Die Teilzeitbeihilfe nach Absatz eins, beträgt 92 Schilling Anmerkung eins, ) täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2000, ist der Betrag von 92 Schilling Anmerkung eins, ) mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfachen (Paragraph 47,).
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 93 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 93 S
gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 94 S)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 94 S)
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
NOR40006128