Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Unwirksame Beiträge
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) für einen anderen Kalendermonat als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden Kalendermonat geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) für einen anderen Kalendermonat als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden Kalendermonat geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwendenAbsatz eins, ist nicht anzuwenden
auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 106 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 106, Absatz 3, als wirksam entrichtet anerkannt wurden;
auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 106 Abs. 4 entrichtet wurden;auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 106, Absatz 4, entrichtet wurden;
in den Fällen des § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des § 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes;in den Fällen des Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, des Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesbezügegesetzes und des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes;
auf Beiträge, die gemäß § 28 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;auf Beiträge, die gemäß Paragraph 28, Absatz 6, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;
auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht § 32 Abs. 3 anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht Paragraph 32, Absatz 3, anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
auf Beiträge, die in den Fällen des § 33a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;auf Beiträge, die in den Fällen des Paragraph 33 a, wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 134 führen.auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 134, führen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Dokumentnummer
NOR40006145