Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Kinderzuschüsse
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 119) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (Paragraph 119,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2)Absatz 2,Der Kinderzuschuß beträgt 300 S (Anm. 1) monatlich.Der Kinderzuschuß beträgt 300 S Anmerkung eins, ) monatlich.
(_____________________
Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 311 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 311 S
gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 315 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 315 S gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 320 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 320 S gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 322 S)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 322 S) Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006184