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§ 148z BSVG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 140/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 148z heute01.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 31/2007
§ 148z01.01.200230.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 67/2001
§ 148z01.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148 z

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 140/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 67/2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Übergangsgeld

Paragraph 148 z,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 148 y, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten.
  2. Absatz 2,Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 40% der Bemessungsgrundlage. Das Übergangsgeld ist für die Angehörigen von Versehrten (Paragraph 78,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10% und für jeden sonstigen Angehörigen um 5% der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Es gebührt monatlich in der Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages, gerundet auf volle Schilling.
  3. Absatz 3,Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 148 y, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Versicherungsträger neben dem Übergangsgeld dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 78,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006225