Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 113/1986Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Angehörige
§ 151.Paragraph 151,
(1)Absatz eins,Als Angehörige gelten der Ehegatte und die Kinder im Sinne des § 78.Als Angehörige gelten der Ehegatte und die Kinder im Sinne des Paragraph 78,
(2)Absatz 2,Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
Schlagworte
Wahleltern, Stiefeltern
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR40006248