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§ 211 BSVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 22/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21101.05.200331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 71/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 21101.01.200230.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 67/2001
§ 21101.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 22/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 22/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 67/2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vorläufiger Verwalter

Paragraph 211,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Diesem ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der aus Vertretern der Versicherten bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestimmt werden; die Vorschriften der Paragraphen 185, Absatz 2 bis 6 und 193 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers nach den Vorschriften des Paragraph 186, zu treffen. Ihm obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.
  3. Absatz 3,Verfügungen des vorläufigen Verwalters, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Werte von mehr als 200 000 S, über den Abschluß von Verträgen, die den Versicherungsträger für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluß, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006319