Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1997Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 678/1991, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 81/1997)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1997,)
(2)Absatz 2,Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2a in der Fassung des Art. I Z 2c der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1992 das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1992 für jene Zeiten, in denen nach § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am 31. Dezember 1991 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.Personen, die durch das Inkrafttreten des Paragraph 2 a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2 c, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1992 das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1992 für jene Zeiten, in denen nach Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am 31. Dezember 1991 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde. (3)Absatz 3,Zeiten vor dem 1. Jänner 1992, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn der §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.Zeiten vor dem 1. Jänner 1992, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 2 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten. (4)Absatz 4,Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, gemäß § 23 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1991 nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1991 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, gemäß Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1991 nach Paragraph 2 a, in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1991 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 pflichtversichert ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006476