Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
15.04.1890 bis 23.05.2012 — RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute24.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 48/2012
§ 1115.04.189023.05.2012 RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.04.1890RGBl. Nr. 57/1890

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012danach: BGBl. I Nr. 48/2012

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 11,

Für jede Cultusgemeinde ist wenigstens ein Rabbiner zu bestellen; derselbe muss seinen Wohnsitz innerhalb des Gemeindegebietes haben.

Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Cultusministers ein gemeinsamer Rabbiner für zwei oder mehrere Gemeinden mit Festsetzung seines Wohnsitzes bestellt werden.

Für das Amt des Rabbiners ist außer den im Paragraph 10, genannten Eigenschaften der Nachweis allgemeiner Bildung erforderlich.

Das Maß derselben wird mit Rücksicht auf die in den einzelnen Ländern bestehenden Verhältnisse im Verordnungswege bestimmt. Auch bleibt es dem Cultusminister während eines Zeitraumes von zehn Jahren von der Kundmachung dieses Gesetzes an vorbehalten, in rücksichtswürdigen Fällen diese Nachweisung zu erlassen.

Bestimmungen über theologische Heranbildung der Candidaten des Rabbinates und über den Nachweis derselben bleiben einer besonderen Regelung vorbehalten.

Schlagworte

Kultusgemeinde, Kultusminister, Kandidat

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40007075