Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 12.Paragraph 12,
Dem Vorstande liegt es ob, die für das Amt des Rabbiners in Aussicht genommene Person der Staatsbehörde anzuzeigen.
Dieser steht zu, binnen 30 Tagen nach erhaltener Anzeige gegen die Bestellung unter Angabe der Gründe (§. 11) Einsprache zu erheben.Dieser steht zu, binnen 30 Tagen nach erhaltener Anzeige gegen die Bestellung unter Angabe der Gründe (Paragraph 11,) Einsprache zu erheben.
Die der Einsprache entgegen, oder vor Ablauf der bezeichneten Frist ohne Zustimmung der Staatsbehörde vorgenommene Bestellung ist ungiltig und an den Schuldtragenden zu ahnden (§. 30).Die der Einsprache entgegen, oder vor Ablauf der bezeichneten Frist ohne Zustimmung der Staatsbehörde vorgenommene Bestellung ist ungiltig und an den Schuldtragenden zu ahnden (Paragraph 30,).
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR40007076