Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
15.04.1890 bis 23.05.2012 — RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute24.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 48/2012
§ 1915.04.189023.05.2012 RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

15.04.1890RGBl. Nr. 57/1890

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012danach: BGBl. I Nr. 48/2012

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 19,

Leistungen für israelitische Cultuszwecke, insbesondere Abgaben und Gebüren, können nur in der in den Statuten festgesetzten Weise und nicht über das daselbst bestimmte Maximalausmaß auferlegt werden.

Bei Genehmigung der diesfälligen Statutenbestimmung (Paragraph 28,, Ziffer 7,) hat die Staatsbehörde den öffentlichen Interessen und insbesondere den Anforderungen der staatlichen Finanzverwaltung gebürende Rechnung zu tragen.

Übrigens bleibt es der Staatsbehörde unbenommen, die Genehmigung der diesfälligen Statutenbestimmung, sobald sie den Fortbestand der Leistungen, als dem Staatsinteresse abträglich, anerkennt, zurückzuziehen und ist in diesem Falle die Cultusgemeinde aufzufordern, eine Änderung der Statuten in Antrag zu bringen.

Die letzterwähnte Verfügung tritt mit dem Ende des Verwaltungsjahres in Kraft, falls nicht ein späterer Termin festgesetzt wird.

Schlagworte

Kultuszweck, Kultusgemeinde, Gebühr

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40007083