Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 19.Paragraph 19,
Leistungen für israelitische Cultuszwecke, insbesondere Abgaben und Gebüren, können nur in der in den Statuten festgesetzten Weise und nicht über das daselbst bestimmte Maximalausmaß auferlegt werden.
Bei Genehmigung der diesfälligen Statutenbestimmung (§. 28, Z 7) hat die Staatsbehörde den öffentlichen Interessen und insbesondere den Anforderungen der staatlichen Finanzverwaltung gebürende Rechnung zu tragen.Bei Genehmigung der diesfälligen Statutenbestimmung (Paragraph 28,, Ziffer 7,) hat die Staatsbehörde den öffentlichen Interessen und insbesondere den Anforderungen der staatlichen Finanzverwaltung gebürende Rechnung zu tragen.
Übrigens bleibt es der Staatsbehörde unbenommen, die Genehmigung der diesfälligen Statutenbestimmung, sobald sie den Fortbestand der Leistungen, als dem Staatsinteresse abträglich, anerkennt, zurückzuziehen und ist in diesem Falle die Cultusgemeinde aufzufordern, eine Änderung der Statuten in Antrag zu bringen.
Die letzterwähnte Verfügung tritt mit dem Ende des Verwaltungsjahres in Kraft, falls nicht ein späterer Termin festgesetzt wird.
Schlagworte
Kultuszweck, Kultusgemeinde, Gebühr