Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 24.Paragraph 24,
Die für israelitische Cultuszwecke bestimmten nicht von der Cultusgemeinde selbst erhaltenen Anstalten sowie Stiftungen rein confessioneller Natur stehen - unbeschadet der in den Gesetzen begründeten staatlichen Einflussnahme - unter Aufsicht der Cultusgemeinde.
Dieselbe übt diese Aufsicht durch die statutenmäßig berufenen Organe.
Schlagworte
Kultuszweck, Kultusgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR40007088