Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
15.04.1890 bis 23.05.2012 — RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute24.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 48/2012
§ 2515.04.189023.05.2012 RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

15.04.1890RGBl. Nr. 57/1890

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012danach: BGBl. I Nr. 48/2012

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 25,

Die freie Bethätigung der religiösen Überzeugung, insbesondere auch in ritueller Beziehung, darf nicht behindert werden.

Jede Gemeinde ist im Sinne des Paragraph eins, verpflichtet, ein Bethaus, oder je nach der Größe der Gemeinde deren mehrere, zu erhalten. Bei der Errichtung und Erhaltung derselben ist den verschiedenen in der Gemeinde üblichen Ritualformen thunlichste Rücksicht zu tragen.

Die Errichtung und der Bestand von Privatbethäusern, sowie die Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Übungen ist von der Zustimmung der Cultusgemeinde abhängig, deren Aufsicht sie auch unterstehen.

Die Statuten haben genaue Bestimmungen darüber zu enthalten, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zur Errichtung von Privatbethäusern, sowie zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Übungen zu ertheilen, in welchen Fällen und nach welchem Ausmaße den Privatbethäusern Subventionen von der Cultusgemeinde gewährt werden und in welcher Weise das der Cultusgemeinde zustehende Aufsichtsrecht auszuüben ist.

Häusliche Religionsübungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Schlagworte

Betätigung, Kultusgemeinde

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40007089