Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖIAG-Gesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
Interessenvertreter der Arbeitnehmer
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundesarbeitskammer nominiert und von der Hauptversammlung bestellt. Die Nominierten müssen Mitglied des Betriebsrates oder der Personalvertretung in einem Unternehmen sein, an dem die ÖIAG direkt oder indirekt beteiligt ist.
(2)Absatz 2,Die Wahl der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.Die Wahl der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3)Absatz 3,Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht, wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gewählten Mitglieder das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht, wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40007562