Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖIAG-Gesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
Bestellung des Aufsichtsrates nach Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 4 sind über Vorschlag der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die Gruppe nach § 4 entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß § 5 gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach § 4 gewählt werden, ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen. Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des Paragraph 4, sind über Vorschlag der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die Gruppe nach Paragraph 4, entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß Paragraph 5, gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach Paragraph 4, gewählt werden, ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40007563