Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖIAG-Gesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 16Artikel 3, Paragraph 16
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 16.Paragraph 16,
Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen verringert sich um die der ÖIAG vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugeflossenen, von der ÖIAG aber noch nicht bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Entlastung des Bundes von Refundierungsverpflichtungen verwendeten Geldmittel, die aus der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft und aus Dividendenausschüttungen der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft und der Flughafen Wien Aktiengesellschaft sowie aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung dieser Privatisierungserlöse und Dividendeneinnahmen stammen. Von diesen Erlösen sind die der ÖIAG bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Aufwendungen aus der Verwaltung der Anteilsrechte an diesen Gesellschaften sowie die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft verbundenen Aufwendungen sowie allfällige Steuern und sonstige Abgaben abzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40007573