Rechtstracker.at

§ 16 EIRAG

Fassungen
24.05.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 27/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 1624.05.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 27/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

24.05.2000BGBl. I Nr. 27/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 111/2007

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Rechtsanwalts-Gesellschaft im Herkunftsstaat

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.
  2. Absatz 2,Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verwenden, dem sie im Herkunftsstaat angehören, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft ausüben. Sie haben in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40007633