Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Aufsicht, Disziplinarbehandlung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.Niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 23, der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
(2)Absatz 2,Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden.
(3)Absatz 3,Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat unverzüglich die zuständige Stelle des Herkunftsstaats unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten in Kenntnis zu setzen und diese auch über den Fortgang des Disziplinarverfahrens, insbesondere durch Übersendung der im Disziplinarverfahren ergehenden Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse, zu informieren. Dies gilt sinngemäß auch für Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung. Im Rechtsmittelverfahren ist der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vertreter der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats haben das Recht, an Disziplinarverhandlungen teilzunehmen.Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat unverzüglich die zuständige Stelle des Herkunftsstaats unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten in Kenntnis zu setzen und diese auch über den Fortgang des Disziplinarverfahrens, insbesondere durch Übersendung der im Disziplinarverfahren ergehenden Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse, zu informieren. Dies gilt sinngemäß auch für Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 23, der Rechtsanwaltsordnung. Im Rechtsmittelverfahren ist der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vertreter der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats haben das Recht, an Disziplinarverhandlungen teilzunehmen.
(4)Absatz 4,Das Ruhen oder Erlöschen der Genehmigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat zieht für den Betreffenden unmittelbar das einstweilige oder endgültige Verbot nach sich, im Inland seine Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auszuüben.
Schlagworte
Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Dokumentnummer
NOR40007634