Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27aParagraph 27 a
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 27a.Paragraph 27 a,
Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 2 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, finanziert werden. Hierbei sind Paragraphen 10 bis 13 Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40007798