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§ 5 ITFG

Fassungen
01.04.2000 bis 19.05.2000 — BGBl. I Nr. 26/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 520.05.200030.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 26/2000 · aufgehoben
§ 501.04.200019.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 501.01.199531.03.2000 § → § BGBl. Nr. 1105/1994
§ 523.12.198731.12.1994 BGBl. Nr. 603/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innovations- und Technologiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 26/2000

Außerkrafttretensdatum

19.05.2000

Abkürzung

ITFG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Geschäftsführung

Paragraph 5, (1) Zur Abwicklung der Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder eine andere geeignete Institution heranzuziehen. Soweit Organe dieser Institutionen (im Folgenden kurz "beauftragte Fonds gemäß Absatz eins, genannt) auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung "Geschäftsführung des Innovations- und Technologiefonds" zu führen.

  1. Absatz 2,Die Geschäftsführung ist auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits sowie den beauftragten Fonds gemäß Absatz eins, andererseits auszuüben. Ein allfälliges Entgelt ist aus Mitteln des Fonds zu bestreiten, dies gilt auch für Kosten von Gutachten und anderen Beratungstätigkeiten. Die beauftragten Fonds gemäß Absatz eins, sind zum Abschluß dieser Vereinbarungen ermächtigt. In diesen Vereinbarungen ist unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums jedenfalls vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Die beauftragten Fonds gemäß Absatz eins, haben in Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.
    2. Ziffer 2
      Die beauftragten Fonds gemäß Absatz eins, haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel des Fonds gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
    3. Ziffer 3
      Die beauftragten Fonds gemäß Absatz eins, haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel des Fonds mindestens einmal jährlich eine Abrechnung sowie einen Bericht zu erstatten.
    4. Ziffer 4
      Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung von Mitteln des Fonds vorbehalten.
    5. Ziffer 5
      Die beauftragten Fonds gemäß Absatz eins, haben im Falle der Verwendung der Mittel des Fonds zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Fonds abzuführen. Das gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).

Schlagworte

Innovationsfonds, Stundungszinsen

Gesetzesnummer

10006875

Dokumentnummer

NOR40007875