Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
31.05.2000 bis 12.08.2005 — BGBl. II Nr. 150/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute14.09.2011 § → § BGBl. II Nr. 306/2011
§ 213.08.200513.09.2011 § → § BGBl. II Nr. 252/2005
§ 231.05.200012.08.2005 BGBl. II Nr. 150/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrgastschiffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.05.2000BGBl. II Nr. 150/2000

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005danach: BGBl. II Nr. 252/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    "SOLAS-Übereinkommen": Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Ziffer 2
    "Freibord-Übereinkommen": Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ziffer 3
    "Code für die Stabilität des unbeschädigten Schiffes": der einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Code für die Stabilität unbeschädigter Schiffe;
  4. Ziffer 4
    "Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge": der einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Internationale Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;
  5. Ziffer 5
    "Code für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb": der einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Code für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb.
  6. Ziffer 6
    "GMDSS": Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem gemäß Kapitel römisch vier des SOLAS-Übereinkommens;
  7. Ziffer 7
    "Fahrgastschiff": Fahrzeug, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;
  8. Ziffer 8
    "Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug": Fahrzeug gemäß Kapitel römisch zehn Regel 1 des SOLAS-Übereinkommens, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert; nicht als Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten auf Inlandfahrten in Seegebieten eingesetzte Fahrgastschiffe der Klasse B, C oder D, wenn ihre Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie weniger als 500 m3 und ihre Höchstgeschwindigkeit weniger als 20 Knoten beträgt;
  9. Ziffer 9
    "neues Fahrzeug": Fahrzeug, dessen Kiel nach dem 1. Juli 1998 gelegt wurde oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Fahrzeuges unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 vH des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
  10. Ziffer 10
    "vorhandenes Fahrzeug": Fahrzeug, das kein neues Fahrzeug ist;
  11. Ziffer 11
    "Fahrgast": Jede Person mit Ausnahme
    1. Litera a
      des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Fahrzeuges für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und
    2. Litera b
      von Kindern unter einem Jahr;
  12. Ziffer 12
    "Länge des Fahrzeuges": Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 96 vH der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 vH der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie; bei Fahrzeugen mit Kielfall verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie;
  13. Ziffer 13
    "Bughöhe": Höhe, die gemäß Regel 39 des Freibord-Übereinkommens als der senkrechte Abstand am vorderen Lot zwischen der dem erteilten Sommerfreibord und dem Konstruktionstrimm entsprechenden Wasserlinie und der Oberkante des freiliegenden Decks an der Schiffsseite definiert ist;
  14. Ziffer 14
    "Fahrzeug mit Volldeck": Fahrzeug, das mit einem durchlaufenden, dem Wetter und der See ausgesetzten Deck ausgestattet ist, das für alle Öffnungen in seinem freiliegenden Teil feste Verschlussvorrichtungen aufweist und unterhalb dessen alle Öffnungen in den Schiffsseiten mit festen, mindestens wetterdichten Verschlussvorrichtungen versehen sind. Bei dem durchlaufenden Deck kann es sich um ein wasserdichtes Deck handeln oder um eine gleichwertige Konstruktion, die aus einem nicht wasserdichten Deck besteht, das mit einer wetterdichten Konstruktion angemessener Stärke zur Gewährleistung der Wetterdichtigkeit vollständig überdeckt und mit wetterdichten Verschlussvorrichtungen versehen ist;
  15. Ziffer 15
    "Auslandfahrt": Fahrt auf See von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt;
  16. Ziffer 16
    "Inlandfahrt": Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaates;
  17. Ziffer 17
    "Seegebiet": Gebiet, das gemäß Paragraph 3, festgelegt ist. Für die Anwendung der Funkverkehrsvorschriften gelten jedoch die Begriffsbestimmungen für Seegebiete des Kapitels römisch vier Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens;
  18. Ziffer 18
    "Hafengebiet": Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union festgelegtes Gebiet, das kein Seegebiet ist und das sich bis zu den äußeren festen Hafenanlagen erstreckt, die Teil des Hafens sind, oder bis zu den Grenzen, die durch die natürlichen landschaftlichen Gegebenheiten gebildet werden, durch die ein Mündungsgebiet oder ein ähnlich geschützter Bereich abgeschirmt wird;
  19. Ziffer 19
    "Zufluchtsort": Natürlich oder künstlich geschütztes Gebiet, in dem ein Fahrzeug Schutz suchen kann, wenn seine Sicherheit gefährdet ist;
  20. Ziffer 20
    "Verwaltung des Flaggenstaates": Zuständige Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist;
  21. Ziffer 21
    "Aufnahmestaat": Mitgliedstaat der Europäischen Union, zu oder von dessen Hafen (Häfen) ein Fahrzeug, das die Flagge eines anderen als dieses Mitgliedstaates führt, eine Inlandfahrt durchführt;
  22. Ziffer 22
    "anerkannte Organisation": Organisation, die gemäß Artikel 4, der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (CELEX-Nr. 394L0057, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 28 ff.) anerkannt ist;
  23. Ziffer 23
    "eine Seemeile": 1 852 Meter;
  24. Ziffer 24
    "signifikante Wellenhöhe": Durchschnittliche Höhe des obersten Drittels der während eines bestimmten Zeitraums beobachteten Wellenhöhen.

Schlagworte

Schiffsbesichtigungsorganisation

Gesetzesnummer

20000684

Dokumentnummer

NOR40007884