Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 116a idF BGBl. I Nr. 29/2000.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 116 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,.
Text
Steuersätze
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Alkoholsteuer beträgt 1 000 Euro je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13 800 S je 100 l A.
(2)Absatz 2,Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, derDie Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes für Alkohol, der
unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oderunter Abfindung (Paragraph 55,) im Rahmen der Erzeugungsmenge (Paragraph 65, Absatz eins,) oder
in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l Ain Verschlussbrennereien (Paragraph 20,) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A
hergestellt worden ist.
(3)Absatz 3,Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR40007947