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§ 2 UDV

Fassungen
29.06.2000 bis 27.10.2016 — BGBl. II Nr. 173/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 228.10.201631.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 293/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 229.06.200027.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 173/2000
§ 225.06.199928.06.2000 BGBl. II Nr. 192/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.06.2000BGBl. II Nr. 173/2000

Außerkrafttretensdatum

27.10.2016danach: BGBl. II Nr. 293/2016

Abkürzung

UDV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses” die Zeitspanne zwischen dem Vertragsabschluß zwischen Diensteanbieter und Kunden und dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß zur Benutzung zur Verfügung steht;
  2. Ziffer 2
    „Störungshäufigkeit” das Verhältnis der gültigen Störungsmeldungen pro Jahr zur durchschnittlichen Anzahl von Teilnehmeranschlußleitungen des Netzes des Universaldiensterbringers während desselben Jahres;
  3. Ziffer 3
    „gültige Störungsmeldung” die Meldung eines Kunden über unterbrochene oder qualitätsverminderte Dienste, die durch dem Erbringer des Universaldienstes zurechenbare Fehler in dessen Netz bedingt sind und einer Behebungshandlung bedürfen. Nicht davon erfaßt sind Meldungen über Fehler, die jenseits des Netzabschlußpunktes auf der Seite des Kunden liegen;
  4. Ziffer 4
    „Teilnehmeranschlußleitung” eine Verbindung, die geeignet ist, eine Gesprächsverbindung herzustellen indem sie den Netzabschlußpunkt beim Kunden mit der Vermittlungsstelle verbindet;
  5. Ziffer 5
    „Durchführungsdauer der Störungsbehebung” die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Störungsmeldung durch die durch den Universaldiensterbringer namhaft gemachte Störungsstelle bis zum Beheben der Störung;
  6. Ziffer 6
    „Verfügbarkeit” den Anteil der Zeit, während der ein Anschluß betriebsbereit ist;
  7. Ziffer 7
    „Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen” das Verhältnis der Anzahl an erfolgreichen Verbindungsaufbauten zur Gesamtanzahl an Verbindungsversuchen während eines definierten Zeitabschnittes. Vom Teilnehmer selbst abgebrochene Verbindungsversuche sind bei der Berechnung nicht zu erfassen;
  8. Ziffer 8
    „erfolgloser Verbindungsaufbau” den Versuch eines Verbindungsaufbaues, bei welchem trotz fehlerfreiem Wählvorgang und Wählen einer gültigen Adresse binnen 30 Sekunden weder ein Teilnehmerbesetztzeichen noch ein Rufsignal noch ein Antwortton beim Teilnahmeranschluß des anrufenden Kunden hörbar ist;
  9. Ziffer 9
    „Verbindungsaufbauzeit” die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch das Netz und dem Empfang des Teilnehmerbesetztzeichens, des Rufsignals oder des Antworttons am Netzabschlußpunkt des anrufenden Kunden;
  10. Ziffer 10
    „Reaktionszeit bei vermittelten Diensten” die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Vermittler den Anruf bearbeitet;
  11. Ziffer 11
    „Reaktionszeit beim Auskunftsdienst” die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Anruf bearbeitet wird;
  12. Ziffer 12
    „Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen” das Verhältnis der Anzahl an betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen zur Gesamtanzahl an öffentlichen Sprechstellen;
  13. Ziffer 13
    „öffentliche Sprechstelle” eine Sprechstelle, die entweder als Münz- oder als Kartentelefon ausgeführt sein kann, von der aus der Kunde in der Lage ist, die angekündigten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die im Alleineigentum des Diensteanbieters steht, ausschließlich von diesem betrieben wird und jederzeit öffentlich zugänglich ist. Jederzeit öffentlich zugänglich ist eine Sprechstelle, wenn sie in Übereinstimmung mit der öffentlichen Zugänglichkeit des jeweiligen Standortes in Anspruch genommen werden kann;
  14. Ziffer 14
    „Abrechnungsgenauigkeit” das Verhältnis der Anzahl an fehlerhaften beanstandeten Rechnungen zur Gesamtanzahl der ausgestellten Rechnungen;
  15. Ziffer 15
    „Sprachübertragungsqualität” die vom Benutzer empfundene Übertragungsqualität der Sprache, die er vom gewählten Kommunikationssystem auf Grund seiner Bedürfnisse erwartet;
  16. Ziffer 16
    „MOS” Mean Opinion Score, Bewertung der Sprachübertragungsqualität anhand einer vierstufigen Bewertungsskala;
  17. Ziffer 17
    „Arbeitstag” jeden Tag außer Samstage, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage;
  18. Ziffer 18
    „selektive Anrufsperre” die Möglichkeit des Teilnehmers auf Antrag beim Diensteanbieter die Möglichkeit zu erhalten, bestimmte Kategorien von abgehenden Gesprächen oder bestimmte Rufnummern zu sperren;
  19. Ziffer 19
    „Tonfrequenzwahl” ein Verfahren zur Zeichengabe über die Teilnehmeranschlußleitung, wobei jedes Zeichen entsprechend dem ETSI ETR 207 einem Frequenzpaar zugeordnet ist.

Anmerkung

ÜR: vgl. § 27.

Schlagworte

Münztelefon

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR40008189