Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22gParagraph 22 g
Text
Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt
gegebenen Geldern
§ 22g.Paragraph 22 g,
Das Kreditinstitut hat seine gemäß § 22d berechneten Nettopositionen und am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten einzuordnen und anschließend mit den angegebenen Gewichten zu multiplizieren. Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko besteht in Höhe der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen. Das Kreditinstitut hat seine gemäß Paragraph 22 d, berechneten Nettopositionen und am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten einzuordnen und anschließend mit den angegebenen Gewichten zu multiplizieren. Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko besteht in Höhe der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.
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Emissionen von Qualifizierte Aktiva Sonstige Positionen
Zentralstaaten
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0 bis 6 Monate über 6 bis über 24 Monate
24 Monate
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0 vH 0,25 vH 1 vH 1,6 vH 8
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Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR40008224