Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000,
Text
Abwicklungsrisiko
§ 22l.Paragraph 22 l,
(1)Absatz eins,Bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten und Waren, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2 zu berechnen. Die gewählte Methode ist im Monatsausweis anzumerken. Ein Methodenwechsel ist nur von Z 2 zu Z 1 zulässig.Bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten und Waren, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, zu berechnen. Die gewählte Methode ist im Monatsausweis anzumerken. Ein Methodenwechsel ist nur von Ziffer 2, zu Ziffer eins, zulässig.
Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere oder Waren zu berechnen; das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe der zu Lasten des Kreditinstitutes bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstitutes ist nicht zulässig.
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Anzahl der Arbeitstage nach dem Gewichtungsfaktor
festgesetzten Abrechnungstermin (in vH)
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5 - 15 8
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16 - 30 50
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31 - 45 75
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64 und mehr 100
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Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 zu berechnen.Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß Ziffer eins, zu berechnen.
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Anzahl der Arbeitstage nach dem Gewichtungsfaktor
festgesetzten Abrechnungstermin (in vH)
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5-15 0,5
16-30 4,0
31-45 9,0
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(2) Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte gemäß § 22n.