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§ 77a BWG

Fassungen
21.04.2000 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 33/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77a heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 77a31.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 77a31.12.201030.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 72/2010
§ 77a01.01.200830.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 108/2007
§ 77a01.01.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 77a15.07.200431.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 77a01.04.200214.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 45/2002
§ 77a21.04.200031.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 77a01.01.199920.04.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 77a23.08.199631.12.1998 BGBl. Nr. 445/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77 a

Inkrafttretensdatum

21.04.2000BGBl. I Nr. 33/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 45/2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 77 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den Paragraphen 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist:
    1. Ziffer eins
      Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;
    2. Ziffer 2
      Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dient und die zuständigen Behörden einem Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 77/780/EWG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.
  2. Absatz 2,In den Abkommen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist insbesondere die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 77/780/EWG, in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Artikel 7, der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, genannten Informationsaustausches zu regeln.
  3. Absatz 3,In den Abkommen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;
    2. Ziffer 2
      die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.
  4. Absatz 4,Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikels 8 der Richtlinie 92/30/EWG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Absatz 3, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40008263